STATUTEN
1. Zweck und Sitz
Die Künstlervereinigung Zürich (KVZ) ist ein Zusammenschluss von Künstlerinnen und Künstlern, die zum Zeitpunkt der Aufnahme im Kanton Zürich leben oder arbeiten.
Ziel der KVZ ist die Förderung der Kunst und der künstlerischen Interessen ihrer Mitglieder.
Sitz der Künstlervereinigung ist Zürich.
2. Mitgliedschaft
Die KVZ besteht aus Aktivmitgliedern, Freundeskreis und Ehrenmitgliedern.
2.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können bildende Künstlerinnen und Künstler werden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme im Kanton Zürich leben oder arbeiten.
2.1.1 Aufnahme
2.1.2. Stimmrecht
2.1.3 Austritt
2.1.4 Ausschluss
2.2 Freundeskreis
2.2.1 Mitglieder des Freundeskreises können alle interessierten natürlichen Personen
werden. Sie unterstützen die KVZ mit einem jährlichen Beitrag.
2.2.2 Mitglieder des Freundeskreises werden zu Veranstaltungen der KVZ
eingeladen und können an der Generalversammlung als Gäste ohne Stimmrecht
teilnehmen.
2.2.3 Mitglieder des Freundeskreises erhalten Rabatte beim Kauf von Werken an KVZ-
Ausstellungen.
2.3 Ehrenmitglieder
2.3.1 Die Generalversammlung kann Aktivmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2.3.2 Sie werden zu Veranstaltungen der KVZ eingeladen und können an der Generalversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.
2.3.3 Ein Antrag für eine Ehrenmitgliedschaft muss mindestens 2 Monate vor der GV dem Vorstand eingereicht werden.
3. Organe
3.1 Generalversammlung
3.1.1 Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll der vorangegangenen Generalversammlung
3. Jahresbericht des Präsidiums
4. Kassenbericht
5. Budget
6. Bericht der Revisionsstelle
7. Déchargeerteilung an die Kassiererin oder den Kassierer und an die übrigen Vorstandsmitglieder
8. Festlegung der Jahresbeiträge
9. Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisionsstelle
10. Ausschluss von Mitgliedern
11. Änderung der Statuten
12. Anträge von Mitgliedern
13. Diverses
3.1.2 Anträge von Mitgliedern müssen mindestens drei Wochen vor der
Generalversammlung an den Vorstand eingereicht werden.
3.1.3 Wahlen und Abstimmungen werden auf Verlangen der Mehrheit der Teilnehmer
geheim durchgeführt.
3.2 Vorstand
3.2.1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
3.2.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung
gewählt. Die erstmalige Wahl in den Vorstand oder ins Präsidium erfolgt auf 3 Jahre. Danach werden die Vorstandsmitglieder und das Präsidium jährlich gewählt.
3.2.3 Im Vorstand können auch Nicht-Mitglieder der KVZ sein. Diese erhalten automatisch Stimmrecht, solange sie als Vorstandsmitglieder tätig sind.
3.2.4 Folgende Ämter müssen besetzt sein:
3.2.5 Die Ämter können auch an Nicht-Mitglieder, welche nicht im Vorstand sind, delegiert werden.
3.2.6 Präsidium und Kassier oder Kassierin zeichnen je rechtsverbindlich und mit
Einzelunterschrift.
4. AUFGABEN UND PFLICHTEN DES VORSTANDS
4.1. Kompetenzen
4.1.1 Den Verein nach innen zu leiten und nach aussen zu vertreten.
Er ist befugt, die nachstehenden Aufgaben zu erfüllen und den Verein im Rahmen der dargestellten Befugnisse zu vertreten.
4.2. Aufgaben
4.2.1 Gestaltung der internen Organisation und Verteilung der Aufgaben
4.2.2 Gewinnung neuer Mitglieder
4.2.3 Gestaltung von Vereinsanlässen und des Vereinsleben
4.2.4 Erstellung des Jahresprogrammes
4.2.5 Bekanntmachung des Vereins in der Öffentlichkeit und bei Behörden
4.2.6 Sicherstellung der finanziellen Ausstattung des Vereins
4.2.7 Erarbeitung und Realisierung von Projekten zur Profilierung der Gemeinschaft
4.2.8 Leitung der Geschäfte, die sich aus den Statuten und ihren Aufgaben ergeben.
4.3. Pflichten
4.3.1. Einhaltung der Sorgfalts-, Treue- und Gleichbehandlungspflicht.
5. Organisation
5.1 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich vor dem 30. April des Folgejahres statt.
5.2 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder auf Antrag
5.3 Mitgliederversammlung
5.4 Vorstandssitzung
6. Finanzen
6.1 Das Vereinsvermögen besteht aus
6.2 Das Vereinsvermögen wird gemäss dem Vereinszweck verwendet.
7. Auflösung
7.1 Die Auflösung der KVZ erfolgt durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
7.2 Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen:
7.3 Das Vermögen gemäss Bilanz wird entsprechend des Beschlusses der Generalversammlung verwendet.
7.4 Das übrige Vereinsvermögen wird als Schenkung dem Staatarchiv Zürich übergeben.
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 5. April 2024.
Die geltende Verfassung wurde von der Generalversammlung vom 11. November 2024 genehmigt.
Das Präsidium
Susan Butti Stamm Martin Hauri
Zürich, 11. November 2024
Statuten der Künstlervereinigung können hier heruntergeladen werden.