STATUTEN


1.    Zweck und Sitz
Die Künstlervereinigung Zürich (KVZ) ist ein Zusammenschluss von Künstlerinnen und Künstlern, die zum Zeitpunkt der Aufnahme im Kanton Zürich leben oder arbeiten.
Ziel der KVZ ist die Förderung der Kunst und der künstlerischen Interessen ihrer Mitglieder.
Sitz der Künstlervereinigung ist Zürich.

2.    Mitgliedschaft
Die KVZ besteht aus Aktivmitgliedern, Freundeskreis und Ehrenmitgliedern.

2.1    Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können bildende Künstlerinnen und Künstler werden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme im Kanton Zürich leben oder arbeiten.

 

2.1.1    Aufnahme

  • Aufnahmegesuche werden durch eine Jury bestehend aus Vorstandsmitgliedern und weiteren aktiven Mitgliedern beurteilt.
  • Die detaillierten Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren sind im Reglement Aktiv-Mitgliedschaft festgelegt.

2.1.2. Stimmrecht

  • Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme mittels schriftlicher Vollmacht an ein anderes Mitglied oder an den Vorstand delegieren.

2.1.3    Austritt

  • Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist für das laufende Jahr geschuldet.

2.1.4    Ausschluss

  • Mitglieder, die während zwei Jahren ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, werden von der Vereinigung ausgeschlossen.
  • Mitglieder können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. 

 

2.2    Freundeskreis
2.2.1   Mitglieder des Freundeskreises können alle interessierten natürlichen Personen
werden. Sie unterstützen die KVZ mit einem jährlichen Beitrag.
2.2.2   Mitglieder des Freundeskreises werden zu Veranstaltungen der KVZ
eingeladen und können an der Generalversammlung als Gäste ohne Stimmrecht
teilnehmen.
2.2.3   Mitglieder des Freundeskreises erhalten Rabatte beim Kauf von Werken an KVZ-
Ausstellungen.

 
2.3    Ehrenmitglieder
2.3.1    Die Generalversammlung kann Aktivmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2.3.2    Sie werden zu Veranstaltungen der KVZ eingeladen und können an der Generalversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.
2.3.3    Ein Antrag für eine Ehrenmitgliedschaft muss mindestens 2 Monate vor der GV dem Vorstand eingereicht werden.

3.    Organe
3.1    Generalversammlung
3.1.1  Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1.    Wahl der Stimmenzähler
2.    Protokoll der vorangegangenen Generalversammlung
3.    Jahresbericht des Präsidiums
4.    Kassenbericht
5.    Budget
6.    Bericht der Revisionsstelle
7.     Déchargeerteilung an die Kassiererin oder den Kassierer und an die übrigen Vorstandsmitglieder
8.     Festlegung der Jahresbeiträge
9.     Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisionsstelle
10.   Ausschluss von Mitgliedern
11.    Änderung der Statuten
12.    Anträge von Mitgliedern
13.    Diverses
3.1.2    Anträge von Mitgliedern müssen mindestens drei Wochen vor der
Generalversammlung an den Vorstand eingereicht werden.
3.1.3    Wahlen und Abstimmungen werden auf Verlangen der Mehrheit der Teilnehmer
geheim durchgeführt.

 

3.2    Vorstand
3.2.1    Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
3.2.2    Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung
gewählt. Die erstmalige Wahl in den Vorstand oder ins Präsidium erfolgt auf 3 Jahre. Danach werden die Vorstandsmitglieder und das Präsidium jährlich gewählt.
3.2.3    Im Vorstand können auch Nicht-Mitglieder der KVZ sein. Diese erhalten  automatisch Stimmrecht, solange sie als Vorstandsmitglieder tätig sind.
3.2.4    Folgende Ämter müssen besetzt sein:

  • Präsidium
  • Kassier oder Kassierin
  • Aktuariat

3.2.5    Die Ämter können auch an Nicht-Mitglieder, welche nicht im Vorstand sind, delegiert werden.
3.2.6    Präsidium und Kassier oder Kassierin zeichnen je rechtsverbindlich und mit
Einzelunterschrift.

 

4. AUFGABEN UND PFLICHTEN DES VORSTANDS  

4.1. Kompetenzen

4.1.1    Den Verein nach innen zu leiten und nach aussen zu vertreten. 

           Er ist befugt, die nachstehenden Aufgaben zu erfüllen und den Verein im Rahmen der dargestellten Befugnisse zu vertreten.

 

4.2. Aufgaben

4.2.1      Gestaltung der internen Organisation und Verteilung der Aufgaben

4.2.2      Gewinnung neuer Mitglieder

4.2.3      Gestaltung von Vereinsanlässen und des Vereinsleben

4.2.4      Erstellung des Jahresprogrammes

4.2.5      Bekanntmachung des Vereins in der Öffentlichkeit und bei Behörden

4.2.6      Sicherstellung der finanziellen Ausstattung des Vereins

4.2.7      Erarbeitung und Realisierung von Projekten zur Profilierung der Gemeinschaft

4.2.8      Leitung der Geschäfte, die sich aus den Statuten und ihren Aufgaben ergeben.

 

4.3. Pflichten

4.3.1.    Einhaltung der Sorgfalts-, Treue- und Gleichbehandlungspflicht.   

 

5. Organisation
5.1    Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich vor dem 30. April des Folgejahres statt.

5.2    Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder auf Antrag

  • eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.


5.3    Mitgliederversammlung

  • Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden.
  • Die Mitgliederversammlung fasst keine Beschlüsse.


5.4    Vorstandssitzung

  • Vorstandssitzungen können nach Bedarf vom Präsidium oder von einem  Vorstandsmitglied verlangt werden.
  • Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
  • Der Vorstand kann über nicht budgetierte Ausgaben von maximal CHF 2‘000 pro Jahr entscheiden.


6.    Finanzen
6.1    Das Vereinsvermögen besteht aus

  • der Portraitgalerie („Ahnengalerie“),
  • Musealien, Fotografien und Drucksachen gemäss Detailverzeichnis des Stadtarchives, Zürich (deponiert im Stadtarchiv Zürich),
  • der Kunstblattsammlung (deponiert in der graphischen Sammlung der ETH),
  • der Zeichnungssammlung (deponiert im Kunsthaus Zürich),
  • Vermögen gemäss Bilanz
  • Den Einnahmen:
  • 1.    Jahresbeiträge von Aktivmitgliedern
  • 2.    Beiträge von Mitgliedern des Freundeskreises
  • 3.    Kommissionen von Ausstellungen
  • 4.    Unkostenbeiträge aus Ausstellungen und Neubewerbungen
  • 5.    Zuwendungen und Legate


6.2    Das Vereinsvermögen wird gemäss dem Vereinszweck verwendet.

7.    Auflösung

7.1    Die Auflösung der KVZ erfolgt durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.


7.2    Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen:

  • bei Zahlungsunfähigkeit
  • wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.


7.3    Das Vermögen gemäss Bilanz wird entsprechend des Beschlusses der Generalversammlung verwendet.

7.4    Das übrige Vereinsvermögen wird als Schenkung dem Staatarchiv Zürich übergeben.

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 5. April 2024.

Die geltende Verfassung wurde von der Generalversammlung vom 11. November 2024 genehmigt.


Das Präsidium

Susan Butti Stamm                   Martin Hauri

Zürich, 11. November 2024

Statuten der Künstlervereinigung können hier heruntergeladen werden.